BFH, Urt. v. 06.06.2019, Az. IV R 30/16 - keine Gerinfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften:
1.§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß.
2. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
BFH, Urt. v. 19.07.2018, Az. IV R 10/17 zur Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten:
Ist der stille Gesellschafter neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, steht seiner Mitunternehmerstellung nicht entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind.
Airbnb: Finanzverwaltung nimmt Einnahmen deutscher Vermieter ins Visier
Die Wohnraumüberlassung über das Portal AIrbnb boomt. In den Steuererklärungen spiegeln sich diese Vermietungseinkünfte nur ungenügend wider. Das Bundeszentralamt für Steuern hat aus diesem Grund eine Gruppenanfrage an die Europazentrale von Airbnb gestellt.
Was sollten Airbnb-Vermieter jetzt beachten?
Welche Konsequenzen sind zu befürchten?
In einem persönlichen Besprechungstermin zeige ich Ihnen gerne auf, ob und ggf. was in Ihrem konkreten Fall zu unternehmen ist.
Vortrag vor dem Steuer-und Finanzausschuss der IHK Ostwürttemberg vom 7. Juni 2018:
BFH, Urt. v. 01.03.2018, Az. V R 18/17 zu den Anforderungen der Rechnungsstellung:
Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.In seinem Urteil legte der BFH § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
BFH, Beschl. v. 25.04.2018, Az. IX B 21/18 zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen:
Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen wegen der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz verletze. Der Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.
BFH, Beschl. v. 21.03.2018, Az. V B 144/17 zu § 27 UStG:
Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 S. 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen.
BFH, Urt. v. 29.11.2017, Az. X R 3/16 zu den Sonderausgaben:
Selbst getragene Krankheitskosten aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Es sind nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.
BGH, Beschl. v. 24.05.2017, Az. 1 StR 418/16 zur Strafzumessung:
Die Vernichtung von steuerlich relevanten Unterlagen durch den Angeklagten darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte ohnehin nicht vorhatte, diese Unterlagen buchhalterisch zu erfassen und damit im Besteuerungsverfahren zu verwenden.
BFH, Urteil v. 06.12.2017, Az. IX R 7/17 zu § 17 EStG:
Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft iSd § 17 Abs. 1 EStG dar (Betsätigung des BMF-Schreibens vom 27. November 2013, BStBl. I 2013, 1615, Rz. 20).
BFH, Urteil v. 9.11.2017 - Az. III R 10/16 zur Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013:
Die Höhe der Nachforderungszinsen(§§ 233a, 238 Abs. 1 AO),die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Der Bundesfinanzhof hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß.